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   BFH, 04.08.1987 - VII B 36/87   

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https://dejure.org/1987,5105
BFH, 04.08.1987 - VII B 36/87 (https://dejure.org/1987,5105)
BFH, Entscheidung vom 04.08.1987 - VII B 36/87 (https://dejure.org/1987,5105)
BFH, Entscheidung vom 04. August 1987 - VII B 36/87 (https://dejure.org/1987,5105)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 03.02.1976 - VII B 55/74

    Fristversäumnis - Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde - Antrag auf

    Auszug aus BFH, 04.08.1987 - VII B 36/87
    Im Hinblick auf die Versäumung der Antragsfrist nach § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO ist es unerheblich, ob die Klägerin - wie es § 56 Abs. 2 Satz 3 FGO vorschreibt - in der Lage gewesen wäre, auch die versäumte Rechtshandlung - Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde - innerhalb der Antragsfrist nachzuholen (vgl. Beschluß des Senats vom 3. Februar 1976 VII B 55/74, BFHE 118, 147, BStBl II 1976, 429).
  • BFH, 09.06.1988 - IV B 135/87

    Nichtzulassung der Revision wegen Versäumung der Begründungsfrist

    Sie hat diese aber innerhalb der Beschwerdefrist (§ 115 Abs. 3 FGO; vgl. dazu Gräber / Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 115 Anm. 55, und Tipke / Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 12. Aufl., § 115 FGO Tz. 83 und 87) weder in der Beschwerdeschrift selbst noch durch einen besonderen Schriftsatz (vgl. dazu zuletzt BFH-Beschluß vom 4. August 1987 VII B 36/87, BFH / NV 1988, 242) in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise begründet.
  • BFH, 29.10.2003 - V B 61/03

    Wiedereinsetzung, Begründung

    Wenn der Wiedereinsetzungsantrag --wie im Streitfall-- unter Mitwirkung eines fachkundigen Beraters gestellt wurde, brauchen die Finanzbehörde und das FG den Antragsteller über den erforderlichen Inhalt eines Wiedereinsetzungsgesuchs nicht aufzuklären oder zur Ergänzung eines unzulänglich begründeten Antrags aufzufordern (vgl. BFH-Beschluss vom 4. August 1987 VII B 36/87, BFH/NV 1988, 242; BFH-Urteil vom 27. September 2001 X R 66/99, BFH/NV 2002, 358, 359; Kuczynski in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 110 AO 1977 Rz. 46).
  • BFH, 04.07.2002 - I B 49/01

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Versagung - Nichtzulassungsbeschwerde -

    Daher ist nicht klärungsbedürftig, dass die Finanzbehörde nicht verpflichtet ist, den Antragsteller über den erforderlichen Inhalt eines Wiedereinsetzungsgesuchs aufzuklären oder zur Ergänzung eines unzulänglich begründeten Antrags aufzufordern; das gilt jedenfalls dann, wenn --wie im Streitfall-- der Antrag unter Mitwirkung eines fachkundigen Beraters gestellt wurde (vgl. BFH-Beschluss vom 4. August 1987 VII B 36/87, BFH/NV 1988, 242; BFH-Urteil vom 27. September 2001 X R 66/99, BFH/NV 2002, 358, 359; Kuczynski in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 110 AO Rz. 46).
  • BFH, 29.03.1994 - VII R 64/93

    Einlegung einer Revision innerhalb der Revisionsfrist

    Als zum Richteramt befähigter Beamter und Prozeßbevollmächtigter hätte er sich anhand der eindeutigen gesetzlichen Regelung letztlich selbst darüber vergewissern müssen und können, ob das Schreiben des FG vom 18. Mai 1993 der Rechtslage entsprach (vgl. Senatsbeschluß vom 4. August 1987 VII B 36/87, BFH/NV 1988, 242).
  • BFH, 11.08.1994 - VIII B 25/94
    BFH-Beschluß vom 4. August 1987 VII B 36/87.
  • BFH, 04.07.2002 - I B 51/01

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Versagung - Nichtzulassungsbeschwerde -

    Daher ist nicht klärungsbedürftig, dass die Finanzbehörde nicht verpflichtet ist, den Antragsteller über den erforderlichen Inhalt eines Wiedereinsetzungsgesuchs aufzuklären oder zur Ergänzung eines unzulänglich begründeten Antrags aufzufordern; das gilt jedenfalls dann, wenn --wie im Streitfall-- der Antrag unter Mitwirkung eines fachkundigen Beraters gestellt wurde (vgl. BFH-Beschluss vom 4. August 1987 VII B 36/87, BFH/NV 1988, 242; BFH-Urteil vom 27. September 2001 X R 66/99, BFH/NV 2002, 358, 359; Kuczynski in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 110 AO Rz. 46).
  • BFH, 04.07.2002 - I B 50/01

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Versagung - Nichtzulassungsbeschwerde -

    Daher ist nicht klärungsbedürftig, dass die Finanzbehörde nicht verpflichtet ist, den Antragsteller über den erforderlichen Inhalt eines Wiedereinsetzungsgesuchs aufzuklären oder zur Ergänzung eines unzulänglich begründeten Antrags aufzufordern; das gilt jedenfalls dann, wenn --wie im Streitfall-- der Antrag unter Mitwirkung eines fachkundigen Beraters gestellt wurde (vgl. BFH-Beschluss vom 4. August 1987 VII B 36/87, BFH/NV 1988, 242; BFH-Urteil vom 27. September 2001 X R 66/99, BFH/NV 2002, 358, 359; Kuczynski in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 110 AO Rz. 46).
  • BFH, 19.09.1990 - X B 144/90

    Finanzgerichtsordnung; keine Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist

    BFH-Beschluß vom 4.8.1987 VII B 36/87.
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